1757, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft monierte diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung, der Beschuldigte habe immer gesagt, die Qualität sei stets gleich gewesen. Er habe auch immer selber etwas Kokain genommen, so dass er gemerkt hätte, wenn die Qualität nicht dieselbe gewesen wäre. Einen Reinheitsgrad von 51% habe man bei den Drogen von P.________ festgestellt, die dieser höchstwahrscheinlich selber gestreckt habe. Dieser sei damit bei der Drogenanlaufstelle verhaftet worden, wo er sie habe verkaufen und dabei sicher etwas habe verdienen wollen.