Zudem würden die Chats zeigen, dass die Qualität teilweise sehr schlecht gewesen sei und sich alle Kunden darüber beschwert hätten. Vor diesem Hintergrund würden, so die Vorinstanz weiter, Unsicherheiten bezüglich des Reinheitsgehalts des nicht sichergestellten Kokains bestehen, weshalb auch mit Blick auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zu Gunsten des Beschuldigten von 60% für die gesamte Menge beim Kokain auszugehen sei (pag. 1757, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).