Zum Reinheitsgrad hielt die Vorinstanz in ihrer Begründung fest, die Auswertung der Sicherstellungen bei P.________ habe Werte zwischen 75,5% und 51% beim Kokaingemisch ergeben. Beim Heroingemisch habe der Anteil Hydrochlorid 28% bzw. 29% betragen. Beim Kokain sei zusätzlich zu bedenken, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, es habe Schwankungen in der Qualität gegeben, was sich auch in den Auswertungen (51% – 75,5%) zeige. Zudem würden die Chats zeigen, dass die Qualität teilweise sehr schlecht gewesen sei und sich alle Kunden darüber beschwert hätten.