19 und die Sachen entsorgt habe und nichts mehr davon habe wissen wollen (pag. 679, Z. 711 ff.), spricht gegen eine Bedrohungssituation, da ein Ausstieg durch simples Entsorgen sämtlicher Sachen somit kaum möglich gewesen wäre. Ferner lässt auch die Audionachricht des Beschuldigten an den Organisator («Ich habe deinem Jungen auch gesagt, sollte irgendwas sein, ein Notfall oder so, ich habe ihm meine Adresse auf ein Papier geschrieben. Nicht das er es im Telefon eintippt. Das wenn er im Notfall nicht weiss wo hin oder was passiert zu mir kommen kann.