1655 Z. 36 ff.). Letztere zeigen, dass der Beschuldigte schwerlich dermassen unter Druck gestanden haben kann, ihm Übel angedroht worden wäre (pag. 19 Z. 241) oder man ihn einfach hätte verschwinden lassen (pag. 1655 Z. 31 ff.), da er diesfalls kaum ein derartiges Risiko eingegangen wäre und einfach Geld für sich abgezweigt hätte. Auch seine Aussage an der Einvernahme vom 19. Juli 2021, wonach er sich nach dem 23. Januar 2021 gesagt habe, es sei fertig damit,