390, Z. 905). Am 4. Mai 2021 führte der Beschuldigte ebenfalls aus, die Buchhaltung sei von dem in Albanien geführt worden, weshalb er ihn [den Beschuldigten] immer darauf hingewiesen habe, wenn etwas nicht gestimmt habe. Deshalb stimme diese Buchhaltung. Er [«F.________»] habe immer alles kontrolliert, weshalb in Bezug auf die Beträge keine grossen Differenzen entstanden seien (pag. 596 Z. 859 ff.). Diesen Ausführungen diametral entgegen stehen demgegenüber die Aussagen des Beschuldigten, wonach er jeweils etwas Geld für sich genommen habe (u.a. pag. 392 Z. 997 ff., pag. 1655 Z. 36 ff.).