Dem Beschuldigten kam im Rahmen des organisierten Handels somit eine nicht unwesentliche Rolle zu. Dass der Beschuldigte in irgendeiner Art unter Druck gestanden hätte bzw. nur deshalb in den Drogenhandel eingestiegen wäre, erweist sich als unbehelfliche Schutzbehauptung und ist unglaubhaft. In einer (aktenkundigen) Nachricht an den Organisator schrieb der Beschuldigte, «und bro das mit lohn vergessen wir ich nehme ab und zu eine milch und wenn ich mal brauche frage ich ob ich 100 fr nehmen kann wenn ok für dich» (pag. 1060), was nicht darauf hindeutet, dass er um sein Leben gefürchtet hätte.