18 genhandel eingestiegen sei (pag. 1753 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer ist die Rolle des Beschuldigten, wie sie in der Anklageschrift umschrieben wird, erstellt. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass relativ undurchsichtig ist, was genau der Beschuldigte als Gegenleistung für seine erbrachten Arbeiten erhalten hatte. Dies kann letztlich aber auch offenbleiben. Fest steht, dass der Beschuldigte nicht lediglich die Position eines einfachen Läufers innehatte.