für deren Konsum oder zum Verkauf überbracht sowie am 24. November 2020 3,5g Kokain an einen unbekannten Abnehmer für CHF 220.00 verkauft habe. Die Vorinstanz erwog sodann weiter, die Staatsanwaltschaft habe den Beschuldigten in der Hauptverhandlung gefragt, in welcher Reihenfolge das mit dem Messer im Lift und das mit den Läufern, von welchen er den Drogenhandel weitergeführt habe, erfolgt sei, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dies mit dem Läufer und dem Messer im Lift sei irgendwann Ende Oktober 2020 gewesen. Er habe ihn wieder aus der Wohnung haben wollen, doch habe er ihn dann bedroht. Dann sei dies mit I.________ und ihrem Drogenläufer passiert.