Es sei vieles zwischen I.________ und dem Organisator abgemacht worden, und er sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und I.________ als erwiesen, dass Ersterer den Drogenhandel bereits ab dem 21. Oktober 2020, als er erstmals einen Drogenläufer beherbergt habe, unterstützt habe, indem er mehrmals vom beherbergten Drogenläufer Portionen von Kokain und Heroin entgegengenommen und diese an I.________ für deren Konsum oder zum Verkauf überbracht sowie am 24. November 2020 3,5g Kokain an einen unbekannten Abnehmer für CHF 220.00 verkauft habe.