_ in Kontakt gestanden und ab dem 21. Oktober 2020 einen Drogenläufer in seiner Wohnung beherbergt. Er habe gewusst, dass dieser Betäubungsmittel veräusserte und habe für das Beherbergen ab und zu einige «Grämmchen» Kokain zum Konsum erhalten. I.________ habe dagegen behauptet, der Beschuldigte habe dafür pro Monat CHF 1'200.00 erhalten, was er jedoch in Abrede gestellt habe. Dass er nach der Beherbergung des Drogenläufers