Diese Differenz von drei Tagen wirkt sich auch bei der Berechnung der konkret veräusserten Menge von Betäubungsmitteln aus: Gemäss Anklageschrift verkaufte und übergab der Beschuldigte an einem durchschnittlichen Tag im Rahmen von ca. neun Treffen rund 81g Kokain- und rund 22g Heroingemisch, was bei 35 Tagen einer Gesamtmenge von rund 2’835g Ko- kain- und rund 770g Heroingemisch entspricht. 9.3.3 Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt zur Rolle des Beschuldigten fest, dieser habe selber Kokain konsumiert, habe mit I.________ in Kontakt gestanden und ab dem 21. Oktober 2020 einen Drogenläufer in seiner Wohnung beherbergt.