Dies ist zu korrigieren. Gemäss Ausführungen hiervor war der Beschuldigte vom 8. Dezember 2020 bis zu seiner Verhaftung am 8. Februar 2021 aktiv im Drogenhandel tätig, was insgesamt einer Dauer von 63 Tagen entspricht. Davon sind die vorgenannten Pausen vom 4. bis 6. Januar 2021 (3 Tage), vom 12. bis am 20. Januar 2021 (9 Tage) sowie vom 24. Januar bis zur Verhaftung am 8. Februar 2021 (16 Tage) abzuziehen, woraus gesamthaft 35 Tage (und nicht rund 38 Tage) resultieren. Diese Differenz von drei Tagen wirkt sich auch bei der Berechnung der konkret veräusserten Menge von Betäubungsmitteln aus: