Eine Korrektur ist insofern vorzunehmen, als die Anklageschrift betreffend Ziff. I.A.1. aufgrund der Observationsergebnisse explizit die Tage festhält, an welchen der Beschuldigte Pausen eingelegt hatte, nämlich vom 4. bis 6. Januar 2021, vom 12. bis am 20. Januar 2021 sowie ab dem 24. Januar bis zur Verhaftung am 8. Februar 2021 (vgl. pag.