Einen Hinweis auf andere Läufer sind in den Chatnachrichten nicht vorhanden. Gestützt auf die Ausführungen hiervor – insbesondere die Angaben des Beschuldigten an der Einvernahme vom 31. März 2021 aufgrund der vorgehaltenen Hochrechnungen – erweisen sich die Angaben zu den veräusserten Mengen in der Anklageschrift grundsätzlich als korrekt und damit als erwiesen. Eine Korrektur ist insofern vorzunehmen, als die Anklageschrift betreffend Ziff.