Diese Aussagen erachtet die Kammer indes als reine Schutzbehauptung, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 31. März 2021 nicht verstanden hätte, worum es ging. Zudem wurden ihm – anders als die Verteidigung meint (pag. 1913) – auch keine suggestiven Fragen gestellt, sondern lediglich Vorhalte gemacht. Nebst den Aussagen des Beschuldigten am 31. März 2021 sprechen auch weitere Umstände für die Hochrechnungen der Polizei. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich treffend ausführte, baute der Beschuldigte durch die Beherbergung eines Läufers von Oktober bis Dezember 2020 ein Vertrauensverhältnis zu «F.________», dem Organisator, auf.