Etwas später in der gleichen Einvernahme verneinte er gar, dass ihm die für diese Zeitspanne entsprechende Hochrechnung vorgehalten worden sei (pag. 672 Z. 467 ff.) und machte neuerdings geltend, es habe einen Unterschied zwischen Dezember und Januar gegeben (pag. 678 Z. 681 f.). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte nochmals zu Protokoll, er könne die Hochrechnungen der Polizei nicht bestätigen, das Ganze habe vom 17. Dezember 2020 bis am 23. Januar 2021 stattgefunden (pag. 1653 Z. 41 f.).