1752 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft monierte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zur Frage der Betäubungsmittelmenge in der Zeit vom 8. bis am 14. bzw. 17. Dezember 2020 zu Recht, es sei völlig unklar, von welcher Menge die Vorinstanz im Ergebnis ausgegangen sei (pag. 1906). Auch für die Kammer ist dies nicht ersichtlich und die Ausführungen der Vorinstanz dazu wenig nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 31. März 2021