1509] datieren. Warum die Lieferanten den Beschuldigten in der Zeit vom 1. bis 21. Dezember 2020 niemals hätten anfahren sollen, um Betäubungsmittel zu bringen oder Geld abzuholen, obwohl sie ohnehin in der Nähe gewesen seien, sei für das Gericht nicht einleuchtend. Bei einem derart grossen täglichen Umsatz wie von der Staatsanwaltschaft behauptet wäre regelmässiger Nachschub nötig gewesen. Zugunsten des Beschuldigten sei, so die Vorinstanz abschliessend, davon auszugehen, dass er vereinzelt kleinere Mengen an Kokain und Heroin veräussert habe, jedoch erst ab dem 21. Dezember 2020 ein grösserer Umsatz erreicht worden sei (pag. 1752 f., S. 29