Da die Polizei selber nicht mehr habe rekonstruieren können, wann diese Meldung sie erreicht habe, sei zugunsten des Beschuldigten von einem Meldungseingang am 23. Dezember 2020 auszugehen. Hinzu komme, dass trotz umfangreicher Überwachungen, Kommunikations- und Handyauswertungen in der Aktion ________ keinerlei Verbindungen zur O.________(Strasse) oder dem Beschuldigten vor dem 21. Dezember 2020 festgestellt hätten werden können. Erste Lieferungen im Dezember 2020 in der Region O.________(Strasse) sowie weiteren Örtlichkeiten im Raum C.________ würden vom 12. Dezember 2020 [recte: 21. Dezember 2020, pag. 1509] datieren.