offensichtlich drogensüchtige bzw. ihnen als Konsumenten bekannte Personen an der O.________ (Strasse) beim Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft hätten. Der Umstand, dass dies der Polizei erst am 23. Dezember 2020 bekannt geworden sei, spreche damit stark gegen die Hypothese der Staatsanwaltschaft, dass der Verkauf bereits von Anfang Dezember [2020] an in unverändertem Umfang betrieben worden sei. Da die Polizei selber nicht mehr habe rekonstruieren können, wann diese Meldung sie erreicht habe, sei zugunsten des Beschuldigten von einem Meldungseingang am 23. Dezember 2020 auszugehen.