Die Vorinstanz erwog zur Frage, welche Menge an Betäubungsmittel der Beschuldigte in der Zeit vom 8. bis am 14. bzw. 17. Dezember 2020 veräussert habe, dies könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden, zumal es dafür an Chats und Notizen fehle. Die Schätzungen des Beschuldigten selbst seien letztlich eben nur Schätzungen und es sei notorisch, dass diese sehr unzuverlässig sein könnten, zumal er regelmässig unter dem Einfluss von Kokain gestanden und keinen Grund gehabt habe, sich die genauen Mengen zu merken.