14 Insgesamt ist auf die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach seine Beteiligung am Drogenhandel am 8. Dezember 2020 angefangen habe, abzustellen; die darauffolgenden (widersprüchlichen) Ausflüchte vermögen diese Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. 9.3.2 Umfang Die Vorinstanz erwog zur Frage, welche Menge an Betäubungsmittel der Beschuldigte in der Zeit vom 8. bis am 14. bzw. 17. Dezember 2020 veräussert habe, dies könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden, zumal es dafür an Chats und Notizen fehle.