Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht auf Entzug, insbesondere nicht an der Einvernahme vom 31. März 2021, zumal er da bereits rund eineinhalb Monate in Untersuchungshaft sass und somit keinen Zugang zu Drogen hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von Beginn weg an den Einvernahmen anwaltlich vertreten war, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Verteidigung interveniert hätte, wenn der Beschuldigte nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ferner gab es für den Beschuldigten auch keinen Grund, sich an der ersten Einvernahme zu Unrecht zu belasten.