Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung erstinstanzlich noch vorgebracht (pag. 1664) – anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 8. Februar 2021 unter Drogeneinfluss gestanden oder sich (aufgrund der gesamthaften Situation) in einem Schockzustand befunden hätte, so dass er der ersten polizeilichen Einvernahme nicht hätte folgen können, ist im Übrigen von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht auf Entzug, insbesondere nicht an der Einvernahme vom 31. März 2021, zumal er da bereits rund eineinhalb Monate in Untersuchungshaft sass und somit keinen Zugang zu Drogen hatte.