461), sprechen dafür, dass der Beschuldigte bereits vor dem 17. Dezember 2020 aktiv tätig wurde. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass – wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich richtig ausführte (pag. 1907) – die Observation ________ am 23. Dezember 2020 angefangen hatte, der Antrag dafür jedoch zwei Tage vorher gestellt worden war, was dafür spricht, dass bereits vorher, also vor dem 21. Dezember 2020, Hinweise bestanden haben müssen, ansonsten kein Antrag gestellt worden wäre. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung erstinstanzlich noch vorgebracht (pag.