661 Z. 75). Würde auf seine Aussagen abgestellt, würde dies bedeuten, dass der bei ihm wohnende Läufer am 17. Dezember 2020 untergetaucht wäre, was weder mit den ersten Aussagen noch mit den Aussagen vom 19. Juli 2021 übereinstimmt. Auch die Tatsache, wonach aus den vom Mobiltelefon von I.________ sichergestellten Chatnachrichten zwischen ihr und dem Beschuldigten ersichtlich wird, dass Letzterer kurz nach dem 8. Dezember 2020 eine nächste Lieferung erhalten habe (vgl. Beilagen-Ordner pag. 461), sprechen dafür, dass der Beschuldigte bereits vor dem 17. Dezember 2020 aktiv tätig wurde.