Im Rahmen der Hafteröffnung erwähnte der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem ________(spezieller Anlass) jedoch, dass es [der plötzliche Weggang des Läufers] anfangs Dezember gewesen sei, sicher vor seinem ________(spezieller Anlass) am 13. Dezember (pag. 14 Z. 84). Andererseits stimmen die Aussagen des Beschuldigten vom 19. Juli 2021 auch nicht mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überein, wo er angab, als I.________ und ihr Drogenläufer verhaftet worden seien und I.________ dann aber wieder entlassen worden und zu ihm [dem Beschuldigten] gekommen sei, habe sein Läufer Panik gekriegt und sei gegangen.