Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hafteröffnung am 8. Februar 2021 gab der Beschuldigte auf Frage, von wann bis wann er Betäubungsmittel verkauft habe, zu Protokoll, es sei etwa zwei Monate gegangen, den genauen Zeitraum wisse er nicht, es habe ca. am 8. Dezember 2020 angefangen und habe bis heute [8. Februar 2021] gedauert (pag. 14 Z. 57 f.). Der Beschuldigte nannte zu diesem Zeitpunkt somit nicht nur ein konkretes Datum, sondern ungeachtet dessen, dass er aussagte, er wisse den genauen Zeitraum nicht mehr, auch eine konkrete Zeitspanne.