am 14. Dezember 2020 mit der Angst zu tun bekommen und sei gegangen. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch zu den ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach der von ihm beherbergte Drogenläufer nicht erst nach der Anhaltung von AR.________ gegangen sei, sondern vorher, er sei einfach von einem Tag auf den anderen verschwunden (pag. 1750, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an.