ab dem 17. Dezember 2020 mit dem Drogenhandel begonnen zu haben. Die Anklage gehe davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Auszug des bei ihm beherbergten Drogenläufers ab dem 8. Dezember 2020 selber aktiv mit dem Verkauf von Drogen begonnen habe. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte erneut versucht, dies zu entkräften, indem er geltend gemacht habe, der Drogenläufer, welchen er beherbergt habe, habe es nach der Anhaltung des Drogenläufers AR.________ am 14. Dezember 2020 mit der Angst zu tun bekommen und sei gegangen.