An diesen Aussagen habe er auch am 31. März 2021 festgehalten, als ihm die Polizei die von ihr aufgestellte Hochrechnung und damit auch konkrete Drogenmengen vorgehalten habe. In der folgenden Einvernahme vom 4. Mai 2021 habe er diese Aussagen nicht in Abrede gestellt. Erst in der Einvernahme vom 19. Juli 2021 habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet, nicht bereits ab Anfang Dezember 2020, sondern erst nach der Anhaltung von I.________ bzw. der Verhaftung des von ihr beherbergten Drogenläufers AR.________ ab dem 17. Dezember 2020 mit dem Drogenhandel begonnen zu haben.