Als bestritten erachtete Rechtsanwalt B.________ demgegenüber die Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel im Zeitraum vom 8. Dezember bis 16. Dezember 2020 sowie ab dem 24. Januar 2021. Ebenfalls bestritten wird die in der Anklageschrift aufgeführte, vom Beschuldigten angeblich umgesetzte Drogenmenge in der Zeit vom 17. Dezember bis Ende Dezember 2020 sowie den Reinheitsgrad von 75,5% (pag. 1912 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft bestritten wird demgegenüber die Gesamtmenge der vom Beschuldigten veräusserten Drogen sowie der von der Vorinstanz bestimmte Reinheitsgrad von 60% (pag. 1908).