8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Gemäss Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung sind vorliegend die Handelstage vom 21. Dezember 2020 bis am 23. Januar 2021 unbestritten, zumal diese gut dokumentiert seien (pag. 1906). Auch Rechtsanwalt B.________ führte für den Beschuldigten oberinstanzlich aus, die Mitwirkung ab dem 17. Dezember 2020 werde nicht bestritten und für die Zeitspanne im Januar [gemeint bis 23. Januar 2021] liege ein Geständnis vor (pag. 1912 f.). Als bestritten erachtete Rechtsanwalt B.