So verkaufte der Drogenläufer, welchen der Beschuldigte vom 21.10.2020 - 08.12.2020 beherbergte, in dieser Zeit von der Wohnung' des Beschuldigten ausgehend bei ca. 5 bis 7 Geschäften am Tag eine grössere Menge an Kokain und Heroin und erwirtschaftete damit einen Drogenerlös von mindestens CHF 5'100. Weiter bezog auch der Drogenhändler vom 21.01.2021 — 23.01.2021 Drogen von Lieferanten und verkaufte einen Teil davon, wonach er dem Beschuldigten am 22.01.2021 einen Drogenerlös von CHF 8'500 übergab. Zudem erhielt AP.________ am 03.02.2021 von einem Lieferanten 139g zum Weiterverkauf, wovon er 15g an AQ.________ verkaufte und die weiteren 124g noch verkaufen wollte.