am Schuldspruch will sie jedoch nichts geändert haben. Nicht bestritten und oberinstanzlich nicht mehr aufgegriffen wurden von den Parteien die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung betreffend die Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei, des mehrfachen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln.