Der Sachverhalt ist in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Kammer ungeachtet dieser Rechtskraft dennoch zu überprüfen, zumal die Menge veräusserter Drogen im Hinblick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Strafzumessung von Relevanz ist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur deshalb, weil