7. Vorbemerkungen Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Strafzumessung sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung beschränkt und demgegenüber die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt. Der Sachverhalt ist in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Kammer ungeachtet dieser Rechtskraft dennoch zu überprüfen, zumal die Menge veräusserter Drogen im Hinblick auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Strafzumessung von Relevanz ist.