Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung