Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Punkte gemäss Ziff. I.1.-3. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00) und Ziff. I.4. (Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung). Nicht der Rechtskraft zugänglich und von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Ziffn. III.6. und 7. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art.