6 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 in Teilen angefochten. Ihre Berufung beschränkt sich auf die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der von der Vorinstanz angenommenen Drogenmenge, sowie den Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung (pag. 1786). Damit sind Ziff.