3. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers aus dem Verfahren vor erster Instanz sei gemäss Ziff. II des Urteils vom 24.2.2022 zu bestimmen. 4. Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor zweiter Instanz gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen. Im Übrigen sei die amtliche Entschädigung gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen.