Am 22. Juni 2023 erschien der Beschuldigte erneut nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung. Nachdem eine Viertelstunde zugewartet wurde, der Beschuldigte aber nach wie vor nicht erschienen war, nahm das Verfahren gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO und wie mit Vorladung vom 25. Mai 2023 – dem Beschuldigten zugestellt am 26. Mai 2023 (pag. 1906) – in Aussicht gestellt seinen Fortgang (pag. 1905). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 1918 f., Hervorhebungen im Original): I.