Die Kammer beschloss daraufhin nach kurzer geheimer Beratung unter anderem, die Verhandlung infolge Abwesenheit des Beschuldigten abzusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzusetzen (pag. 1896). Infolgedessen wurde mit Vorladung vom 25. Mai 2023 festgestellt, dass der Beschuldigte zur Verhandlung am 25. Mai 2023 unentschuldigt nicht erschienen war und die Verhandlung neu auf den 22. Juni 2023 angesetzt (pag. 1898 f.). Am 22. Juni 2023 erschien der Beschuldigte erneut nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung.