Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Gutheissung dieses Antrags. Dem Beschuldigten sei die Chance zu gewähren, das nächste Mal erscheinen zu können, dies jedoch mit dem Hinweis auf ein Abwesenheitsverfahren bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben (pag. 1896). Die Kammer beschloss daraufhin nach kurzer geheimer Beratung unter anderem, die Verhandlung infolge Abwesenheit des Beschuldigten abzusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzusetzen (pag.