366 f. StPO vorsehe. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die herrschende Lehre sei die Berufungsverhandlung ein erstes Mal zu verschieben und erst bei einem zweiten Termin ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen, ansonsten die Rechte des Beschuldigten (rechtliches Gehör, Recht auf Verteidigung sowie auf Teilnahme am gerichtlichen Verfahren) verletzt würden (pag. 1895 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Gutheissung dieses Antrags.