_ beantragte daraufhin unter anderem, die Verhandlung vom 25. und 26. Mai 2023 infolge Abwesenheit des Beschuldigten zu verschieben und abzusetzen sowie zu einem späteren Zeitpunkt neu anzusetzen. Begründend führte er aus, zufolge Ablehnung des Verschiebungsgesuchs gelte die Abwesenheit des Beschuldigten als unentschuldigt. Da die Generalstaatsanwaltschaft Berufungsführerin sei, sei Art. 407 Abs. 2 StPO einschlägig, welcher ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO vorsehe.