3 genügend Zeit zur Vorbereitung bestanden, so dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten genügend gewahrt seien. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wurde am Termin vom 25. und 26. Mai 2023 festgehalten (pag. 1890 f.). Am 25. Mai 2023 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin. Rechtsanwalt B.________ beantragte daraufhin unter anderem, die Verhandlung vom 25. und 26. Mai 2023 infolge Abwesenheit des Beschuldigten zu verschieben und abzusetzen sowie zu einem späteren Zeitpunkt neu anzusetzen.