Der Zeitpunkt des Arztzeugnisses werfe daher Fragen auf und der angeblich psychisch und physisch schlechte Zustand des Beschuldigten ergebe sich überdies nur aus den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________. Da zur oberinstanzlichen Verhandlung zudem bereits am 27. Juni 2022 vorgeladen worden sei, habe auch