Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem eingereichten Arztzeugnis kaum Aussagekraft zukomme, zumal eine Arbeitsunfähigkeit von 100% wegen Krankheit während nur fünf Tagen bestätigt und das Zeugnis vermutungsweise nachträglich noch mit «Ferhandlungsunfähigkeit» ergänzt worden sei. Der Zeitpunkt des Arztzeugnisses werfe daher Fragen auf und der angeblich psychisch und physisch schlechte Zustand des Beschuldigten ergebe sich überdies nur aus den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________.